Mietminderung wegen Heizungsausfall - was kann man fordern?

Eine funktionierende Heizung ist für die Wintermonate unverzichtbar, leider sieht nicht jeder Vermieter dies so und lässt einzelne Wohnparteien tage- oder wochenlang in der Kälte sitzen. Sollte eine nicht funktionierende Heizungsanlage zu reinem Kaltwasser und anderen Problemen führen, ist über eine Mietminderung bei Heizungsausfall nachzudenken. Im Folgenden erfahren Sie, in welchen Wohnsituationen eine Mietminderung bei Heizungsausfall gerechtfertigt ist und welche Höhe die Mietkürzung betragen darf.
Mietminderung bei Heizungsausfall - welche Situationen sind typisch
Grundsätzlich ist ein Komplettausfall der Heizung von einem Defekt oder falschen Einstellung der Heizanlage abzugrenzen, die der Mieter nicht zu beeinflussen kann. Durch solche Einstellungen kann es möglich sein, dass die Raumtemperatur eine nicht ausreichende Höhe erlangt und beispielsweise nur auf einem Niveau von 15 Grad Celsius liegt. Für die deutsche Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte machte es einen wesentlichen Unterschied, wie hoch die noch erreichbare Raumtemperatur lag. Außerdem ist die Mietminderung bei Heizungsausfall stets an die klassische Heizperiode gekoppelt, also einen Zeitraum zwischen Oktober und März. Außerdem dieses Zeitraums ist es durchaus erlaubt, dass der Vermieter die Heizung aus Kostengründen bereits auf Sparflamme setzt oder ausstellt.
Mietminderung bei Heizungsausfall - welche Höhen sind vertretbar
Kommt es zum Streit zwischen Mieter und Vermieter über Funktion und Leistung der Heizanlage, lässt sich der juristische Konflikt häufig nicht vermeiden. Hierbei wird nicht jeder Fall einer Mietminderung separat aufgerollt, viele Gerichte und Schiedsstellen orientieren sich an getroffenen Grundsatzurteilen der letzten Jahre und Jahrzehnte. Nach diesen ist eine Mietminderung von fünf bis zehn Prozent bereits dann vertretbar, wenn die Raumtemperatur über die Wintermonate hinweg nicht über 18 Grad gebracht werden kann.
Ein Standardwert für die Mietminderung bei Heizungsausfall, der durch verschieden Gerichte der letzten 15 Jahre bestätigt wurde, sind 70 Prozent. Um diese anzuwenden, muss ein Komplettausfall der Heizanlage während der Wintermonate gegeben sein, so dass die Raumtemperatur nicht über 15 Grad gebracht werden kann. In besonders strengen Wintern und bei einem Ausfall der Heizanlage zwischen Dezember und Februar war in einzelnen Urteilen sogar eine vollständige Mietminderung bei Heizungsausfall gerechtfertigt.
Weitere Informationen zur Mietminderung bei Heizungsausfall
Wie verschiedene Gerichte über die Jahre hinweg eindeutig gezeigt haben, ist keine Mietminderung bei einer defekten Heizanlagen im Sommer berechtigt. Dies gilt ausschließlich dann, wenn weiterhin heißes Wasser in Küche und Badezimmer gegeben ist. Jeder Mieter darf davon ausgehen, dass ihm in seiner Wohnung dauerhaft eine Wassertemperatur von wenigstens 40 Grad zugesichert ist. Eine Mietminderung bei Verletzung dieser Vorschrift ist möglich, die Höhe der Reduktion hängt von der Länge der Ausfallperiode und der vorliegenden Wassertemperatur ab.
Ein verwandtes Thema zur Mietminderung bei Heizungsausfall ist die Schimmelbildung in nicht ausreichend beheizten Wohnräumen. Sollte eine höhere Raumtemperatur in den Wintermonaten nicht erreicht werden, ist dies auf jeden Fall durch den Mieter zu dokumentieren. Zeigt dieser in späteren Monaten oder Jahren eine Schimmelbildung an, wird sich der Vermieter in den meisten Fällen nicht auf ein falsches Heizverhalten des Mieters als Ursache berufen können. Schließlich hätte der Vermieter in allen Heizperioden dafür sorgen müssen, dass die Heizanlage einwandfrei funktioniert. In dieser Hinsicht kann die Mietpartei also genauso von einer potenziellen Mietminderung profitieren.
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