Mietrecht Heizung - das steht Ihnen als Mieter zu!
Auf eine ausreichende Beheizung in den Wintermonaten wird kein Mieter in Deutschland verzichten wollen. Grundsätzlich ist der Vermieter dazu angehalten, jeder Mietpartei dauerhaft eine geregelte Beheizung zuzusichern, umgekehrt sagt der Mieter das fortwährende Beheizen zum Erhalt der Bausubstanz zu. Das Mietrecht Heizung gibt beiden Seiten Sicherheit und zeigt beispielsweise auf, in welchen Fällen eine Kürzung der Mietzahlungen angemessen ist.
Rechte und Pflichten gemäß dem Mietrecht Heizung
Pauschal ergeben sich nur wenige Verpflichtungen für die Mieter- oder Vermieterseite, wenn es ums Beheizen der Mietwohnungen geht. Unterschiede ergeben sich vorrangig durch die Beheizungsart sowie die Anzahl der Mietparteien, auf die sämtliche Heizkosten umgelegt werden. Außerdem ist zwischen Einzelheizungen einer bestimmten Mietpartei und einem Heizsystem zu unterscheiden, an das mehrere Parteien des gleichen Hauses angeschlossen sind. Nach dem Mietrecht Heizung sind Mietende für Einzelheizungen alleine verantwortlich, Schäden an diesen Heizkörpern hat der Vermieter nur dann zu regulieren, wenn diese zur Mietwohnung mitgehörten.
Wird eine Wohnungs- oder Etagenheizung betrieben, sind die Kosten für die Beheizung durch den Mieter abzurechnen, hierfür entsteht im Regelfall ein eigenständiger Vertrag mit einem Energieversorger. Reinigung und Wartung der hausinternen Heizanlage, beispielsweise ein Heizkessel zuzüglich Öltanks, sind durch den Vermieter zu bezahlen. Komplizierter wird die Abrechnung über eine Zentralheizung als Sammelheizung für sämtliche Hausparteien.
Besonderheiten beim Mietrecht Heizung für eine Sammelheizung
Für die Zentralheizung ist ausschließlich der Mieter des Hauses verantwortlich, er beschafft den Energieträger zunächst auf eigene Kosten und führt Wartungsmaßnahmen durch. Die Kosten werden anschließend auf alle Mietparteien umgelegt, wobei das Mietrecht Heizung eine Abrechnung nach der deutschen Heizkostenverordnung vorsieht. Gemäß dieser Vorgaben und der Gestaltung des Mietvertrags kommt es zu verschiedenen Formen der Abrechnung. So kann die Beheizung exakt nach dem Heizverhalten der einzelnen Mietparteien abgerechnet werden, sofern eine entsprechende Ablesetechnik an den Heizkörpern vorhanden ist. Auch eine pauschal gleichmäßige Verteilung der gesamten Heizkosten auf sämtliche Mietparteien ist denkbar.
Heizperiode und Temperaturen
Vermieter sind bei einer Zentralheizung dazu verpflichtet, sämtlichen Mietparteien ein Heizen zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April zu ermöglichen. Außerhalb dieser Periode sollten die Innenraumtemperaturen nicht unter 17 Grad Celsius fallen. Für einzelne Räumlichkeiten gibt es verschiedene Normwerte, an denen sich der Vermieter bei der Bereitstellung der Heizenergie orientieren kann. Hierzu gehören:
- Dielen, Hausflure etc. bis zu 15 Grad
- Wohnräume und Küche bis zu 20 Grad
- Bad, WC oder Duschräume bis zu 22 Grad
Ein Unterschreiten der Richtwerte ist in den Nachtstunden zwischen Mitternacht und sechs Uhr morgens nach aktuellem Mietrecht Heizung um bis zu drei Grad Celsius erlaubt.
Mietkürzung bei unzureichender Möglichkeit zur Beheizung
Sollten die oben genannten Richtwerte temporär oder dauerhaft nicht erreicht werden, sieht das Mietrecht Heizung die Möglichkeit der Mietminderung vor. Eine Kürzung um zehn bis 20 Prozent bei geringfügiger Unterschreitung der Temperaturen in den Wohnräumen ist verhältnismäßig, bei einem Totalausfall der Heizanlage im Winter können 100 % der Miete über den entsprechenden Zeitraum angerechnet werden. Bereits vor der Unterschrift des Mietvertrags sollte der Vermieter allerdings auf ausreichende Heizmöglichkeiten, fehlende Heizkörper etc. achten. Eine Mietkürzung sieht das Mietrecht Heizung auch dann vor, wenn die Zentralheizung für eine permanente Überheizung sorgt.
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