Mietrecht Kaution: Das muss man wissen
Auf Wohnungssuche über einen Makler oder bei vielen privaten Vermietern ist die Kaution als zusätzliche Kostenbelastung bei einem Einzug unvermeidbar. Das Geld wird beim Auszug zwar wieder zurückgezahlt, dennoch gibt es einige Besonderheiten im Mietrecht Kaution, die für Millionen Mieter hierzulande interessant ist. Im Folgenden lernen Sie die Grundlagen kennen, damit Sie mit Sicherheit rund um das Mietrecht Kaution in die Verhandlung gehen können.
Mietrecht Kaution - die grundlegenden Regelungen
Beim Vermieten einer Wohnung darf der Vermieter unabhängig von Größe der Wohnung und Alter des Wohngebäudes nicht mehr als drei Monatsmieten verlangen. In der Vermittlungspraxis vieler Makler haben sich zwei Monatsmieten als Standard etabliert, um potenzielle Interessenten nicht zur zusätzliche Zahlungen abzuschrecken. Zu berücksichtigen ist bei der Kalkulation ausschließlich die Nettomiete, die häufig zeitgleich mit eingezogenen Nebenkosten für die Nutzung des Mietobjekts dürfen nicht in die Kalkulation der Kaution einfließen.
Nach aktueller Regelung sind im Mietrecht Kaution und Bürgschaft parallel miteinander vereinbar, um eine zusätzliche Sicherheit für die Nutzung der Wohnung zu schaffen. Allerdings dürfen die verschiedene Absicherungen kumuliert ebenfalls nicht den Wert von drei Nettomieten übersteigen. Die Zahlung der Kaution bzw. einer zusätzlichen Bürgschaft ist den Mietern in Raten erlaubt, wobei höchstens eine Staffelung von drei Monatsmieten gemäß der vereinbarten Höhe vorgesehen ist. Nach Einziehen in die neue Wohnung würde anders gesagt in den ersten Monaten die doppelte Miethöhe fällig.
Mietrecht Kaution - kann der Vermieter die Zahlung einklagen?
Die Zahlung einer Kaution ist schriftlich im Mietvertrag festgehalten und wird in expliziter Höhe oder implizit benannt. Da beide Seiten den Vertrag unterschreiben, hat der Vermieter das Recht, auf Zahlung der Kaution zu klagen und den Vermieter zu zwingen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Hiervon unberührt sind nach dem Mietrecht Kaution auch Mängel, die sich kurz nach dem Einzug in die Wohnung zeigen. Sind diese aufgedeckt, hat der Mieter zwar das Recht auf eine Minderung der fortlaufenden Mietzahlungen, allerdings ist die Kaution in der zuvor festgelegten Höhe in jedem Fall zu zahlen.
Die Rückzahlung der Kaution im Profil
Grundsätzlich hat jeder Mieter zum Ende des Mietverhältnisses das Anrecht auf Rückzahlung des Geldes, das zuvor vom Vermieter treuhänderisch verwaltet wurde und Zinsen abgeworfen hat. Eine Verrechnung des Betrags, beispielsweise mit noch zu zahlenden Mieten, ist nach dem Mietrecht Kaution nicht vorgesehen, eine explizite Auszahlung ist somit jederzeit einzufordern.
Sollten sich im Laufe der Mietzeit keine Mängel ergeben haben, die über den einfachen Verschleiß hinausgehen und die der Mieter nach Mietvertrag nicht selbst zu beseitigen hat, sieht das Mietrecht Kaution eine Rückzahlung in gleicher Höhe wie gezahlt vor. Abzüge sind neben zu begleichenden Mängeln auch aus folgenden Gründen zulässig:
- ausstehende Beträge in der Nebenkostenabrechnung
- ausstehende Mietzahlungen
- Schadenersatz für durch den Mieter zu verantwortende Wohnungsschäden
Sollte der Vermieter Teile der Kaution hierfür verwenden wollen, hat er dies dem Mieter schriftlich anzuzeigen und sachgemäß zu begründen. Hierbei erfüllt die Kaution einen ihrer Hauptzwecke, konkret den Vermieter vor ausbleibenden Zahlungen rund um die Wohnung gegen Ende des Mietverhältnisses zu schützen. Sollte sich ein Mieter durch den Einbehalt von Anteilen der Mietkaution benachteiligt fühlen, steht ihm der Rechtsweg offen.
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