Mietrecht Schimmel - was tun?

Auch wenn Mieter hierzulande gerne über Jahre und Jahrzehnte auf den gleichen Mietzins hoffen - im Laufe der Zeit hat jeder Vermieter das Recht auf eine Anpassung. Zwar sieht das Mietrecht Mieterhöhung explizit vor, allerdings müssen sich Vermieter an bestimmte Vorgaben halten und können nicht frei nach persönlichen Vorstellungen die Wohnungsnutzung verteuern. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, wie nach dem aktuell gültigen Mietrecht Mieterhöhung oder -anpassung geregelt sind und wann sich Mieter gegen diese Erhöhung wehren sollten.
Weshalb das Mietrecht Mieterhöhung überhaupt vorsieht
Kein Mieter zahlt gerne einen unnötig hohen Mietzins, dennoch sollte im Laufe der Mietdauer immer wieder mit leichten Erhöhungen gerechnet werden. Hierbei ist zunächst zwischen einer Erhöhung der reinen Miete und steigenden Nebenkosten zu unterscheiden. Werden beispielsweise die städtischen Grundgebühren oder die Kosten für einen Kubikliter Wasser durch die Stadtwerke erhöht, gibt der Vermieter diese Zusatzkosten nur weiter, ohne selbst hiervon zu profitieren. Eine echte Mietrecht Mieterhöhung liegt dann vor, wenn der Vermieter eine höhere Mietzahlung zu seinen Gunsten verlangt. Dies kann nach einer Renovierung erfolgen, durch welche die Wohnqualität gesteigert wurde, doch selbst ohne solche Verbesserungen des Wohnraums kann die Erhöhung begründet sein.
Die ortsübliche Miete als wichtiger Bezugspunkt
Dass nach dem Mietrecht Mieterhöhung oder -anpassung nicht nach Belieben erfolgen darf, ist eine sinnvolle Regelung und stellt einen wertvollen Schutz jedes Mieters dar. Allerdings ist es obligatorisch, dass begehrter Wohnraum in einer Großstadt einen höheren Quadratmeterpreis als in ländlichen Regionen aufweist. Hier entscheiden letztlich Angebot und Nachfrage, welcher Mietzins eine angemessen Größenordnung darstellt, weshalb die ortsübliche Miethöhe einen wichtigen Bezugsfaktor darstellt. So hat nach BBG §558, Absatz 1 der Vermieter die Möglichkeit, seine Mietzahlung auf der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete anzusetzen, falls seine Mieter bislang weniger zahlen. Jede Anpassung der Miete ist frühestens 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung möglich, das Verlangen einer Mieterhöhung darf frühestens nach zwölf Monaten angezeigt werden.
Wie die Kappungsgrenze im Mietrecht Mieterhöhung & Co. einschränkt
Nach dem genannten Absatz des Mietrechtes wäre ein Vermieter in der Lage, fast jährlich die Miete anzupassen. Dies kann im Laufe der Jahre zu einer immensen Zusatzbelastung für den Vermieter werden, weshalb der Gesetzgeber auch hier einen sinnvollen Schutz eingebaut hat. Die Rede ist von der Kappungsgrenze, die durch §558, Absatz 3 vorgegeben wird. Die Grenze besagt, dass es über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht zum Mietanstieg kommen darf, der mehr als 20 Prozent beträgt. Rechtlich problematisch wird es, wenn der Mietvertrag eine Index-Regelung mit automatischer Anpassung vorsieht und diese den genannten Prozentsatz binnen drei Jahren übersteigt.
Nach dem Mietrecht Mieterhöhung oder -anpassung formal richtig einschätzen
Grundsätzlich hat der Vermieter jeder Mietpartei die angedachte Erhöhung der Mietzahlung schriftlich anzuzeigen. Ist ein entsprechendes Schreiben zugegangen und die Höhe wirkt übertrieben, sollte die Rechtmäßigkeit im Sinne einer Mietrecht Mieterhöhung überprüft werden. Hierbei kann der örtliche Mieterverein und in vielen Fällen auch die Verbraucherschutzzentrale helfen. Sollte es tatsächlich zu einer umfassenden Renovierung von Haus oder Wohnung gekommen sein, darf der Vermieter von Regelungen wie der Kappungsgrenze abweichen, hier hilft zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit alleine der Blick in den Mietspiegel.
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