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Räum- und Streupflicht für Anwohner

Räum- und Streupflicht
Räum- und Streupflicht (Bild: dolgachov/istockphoto.com)

Wenn die ersten Flocken fallen oder sich zum ersten Mal im Spätherbst des Jahres Eisglätte auf die Straßen legt, haben Hausbesitzer und Mieter Ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen. Die von den jeweiligen Gemeinden vorgeschriebene Verpflichtung wird meistens an die Anwohner und Mieter weitergegeben, wobei es zwischen den einzelnen Städten und Gemeinden Unterschiede gibt. Außerdem sollte sich auf die potenzielle Verletzung der Räum- und Streupflicht vorbereitet werden.

In welcher Form der Räum- und Streupflicht nachzukommen ist
Ob überhaupt eine Verpflichtung zum Räumen von Straßen und Bürgersteigen gegeben ist, unterliegt der Ordnung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. In der Praxis wird es kaum Ausnahmen von der Räum- und Streupflicht geben, die bei Eisglätte, Schneefall und anderen Beeinträchtigungen zu befolgen ist. Selbst für Laub im Herbst kann es eine entsprechende Verpflichtung seitens der Gemeinde geben, die zunächst auf den Besitzer des jeweiligen Grundstücks übergeht. Handelt es sich hierbei um ein Haus mit mehreren Mietparteien, kann die Verpflichtung an die einzelnen Anwohner weitergegeben werden. Dies ist schriftlich über den Mietvertrag bzw. ergänzende Vereinbarungen festzuhalten, in Standardverträgen für Mieter und Vermieter ist eine entsprechende Regelung zu finden.

Zu den richtigen Zeiten der Räum- und Streupflicht nachkommen
Der Gemeindeordnung sind die Zeiten zu entnehmen, in denen für einen von Eis und Schnee befreiten Bürgersteig zu sorgen ist. Die entsprechenden Zeiten werden im Regelfall explizit durch die Hausordnung oder den Mietvertrag übernommen. Üblich ist die Regelung, der Verpflichtung bis um 7.00 Uhr an Werktagen sowie 9.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen nachzukommen, die Räum- und Streupflicht besteht zumindest bis abends um 22.00 Uhr. Die genannten Zeiten sind übliche Standardwerte, in der eigenen Gemeinde kann es zu Abweichungen von diesen Vorschriften kommen. Hierbei muss nicht der gesamte Bürgersteig von Schnee und Eis befreit werden, vielmehr muss dieser lediglich über eine befreite Schneise begehbar sein. Sollte es zu den genannten Uhrzeiten noch schneien, darf bis zum Ende des Niederschlags gewartet werden.

Die Verletzung der Räum- und Streupflicht und ihre Konsequenzen
Besteht eine Räum- und Streupflicht für den Vermieter bzw. wurde diese auf die Anwohner übertragen, ist sie unter allen Umständen einzuhalten. Wer in den frühen Morgenstunden bereits zur Arbeit fahren muss, sollte rechtzeitig aufstehen und seiner Verpflichtung nachkommen. Auch während eines Urlaubs muss der Bürgersteig befreit werden, hierbei hilft die Absprache mit Nachbarn oder die Beauftragung eines professionellen Schneedienstes.

Grundsätzlich kann das Ordnungsamt eine Überprüfung des eigenen Bürgersteigs vornehmen und ein Bußgeld aussprechen, falls hier keine Räum- oder Streuarbeiten zu erkennen sind. Umgekehrt kann es sogar zu einem Bußgeld kommen, wenn Stadt oder Gemeinde aus Umweltgründen explizit das Streuen von Salz verbieten und dieses trotzdem eingesetzt wurde. Bußgelder beider Arten werden in der Praxis allerdings nur selten ausgesprochen. Schwerwiegender ist die Situation, wenn der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen wurde und eine Person tatsächlich am dem Bürgersteig ausgerutscht ist. In diesem Fall ist dringend das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung zu empfehlen, die für den Personen- und Sachschaden des Betroffenen aufkommt. In den meisten Versicherungsverträgen ist grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen, ein unterlassenes Räumen schließt hierdurch nicht die Versicherungsleistungen aus.


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