Übliche Kündigungsfristen für Vermieter
Selbst nach Jahren oder Jahrzehnten in der gleichen Mietwohnung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Vermieter zur Kündigung des bestehenden Mietvertrags entscheiden. Ob für die Nutzung bei Eigenbedarf oder nach Streitigkeiten zwischen beiden Parteien - das Mietrecht schreibt klare Kündigungsfristen für Vermieter vor. Diese begünstigen den Mieter im Laufe der Jahre und schaffen Sicherheit, dass es nicht zu einer abrupten Aufkündigung des Mietverhältnisses kommen kann.
Kündigungsfristen für Vermieter - stets von der Mietdauer abhängig
Wenn ein Mieter eine neue Mietwohnung bezieht, gilt für beide Seiten eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Sowohl der Vermieter als auch der Mieter haben die Möglichkeit, das Mietverhältnis bis zum dritten Werktag eines neuen Monats zum übernächsten Monat hin zu kündigen, was die traditionell festgeschriebene Zeitspanne von drei Monaten sogar knapp unterschreiten. In diesem Fall wird von einer regulären Kündigung gesprochen, die schriftlich ohne Angabe sonstiger Gründe eingereicht werden muss.
Während die Kündigungsfrist für den Mieter über alle Jahre erhaltenbleibt, wachsen die Kündigungsfristen für Vermieter mit den Jahren an. Das Mietrecht begünstigt den Mieter also, der bei einem längeren Bewohnen der Wohnung mehr Zeit für die Suche einer neuen Bleibe nach einer Kündigung gewinnt. Die Kündigungsfristen für Vermieter lauten konkret:
- drei Monate bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren
- sechs Monate bei einer Mietdauer zwischen fünf und acht Jahren
- neun Monate bei Mietverhältnissen länger als acht Jahre
Die Kündigungsfristen für Vermieter wurden missachtet - was tun?
Sollten die Kündigungsfristen für Vermieter bei einer eingereichten Kündigung nicht adäquat berücksichtigt worden sein, darf die Mietpartei das Kündigungsschreiben als nichtig ansehen. Der Vermieter darf also nicht die ausgesprochene Kündigung weiterhin durchsetzen und per mündlicher Absprache um weitere Monate ergänzen. Stattdessen muss der die Kündigung mit der richtigen Frist erneut ausstellen, wodurch die genannte Zeitspanne der Kündigungsfristen für Vermieter neu gezählt wird.
Gibt es Ausnahmen für die Kündigungsfristen für Vermieter?
Die genannten Fristen decken ausschließlich die sogenannte reguläre Kündigung ab, die beidseitig ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden darf und das Mietverhältnis meist ohne Streit und Probleme beendet. Da der Mieter selbst das Recht zur Kündigung im Rahmen von drei Monaten besitzt, zeigen die meisten Betroffenen Einsicht, dass auch Vermieter fristgerechte Kündigungen aussprechen dürfen. Anders ist dies bei der fristlosen Kündigung, bei der ein Vermieter das unverzügliche Ende des Mietverhältnisses ausspricht.
Die Missachtung der bestehenden Kündigungsfristen für Vermieter im Rahmen der fristlosen Kündigung ist ausschließlich begründet möglich, wobei der Gesetzgeber einen strengen Rahmen vorgibt. Typische Gründe für die fristlose Kündigung sind:
- dauerhaft ausstehende Mietzahlungen
- dauerhaft ausstehende Nebenkosten
- fortwährend willentliche Beschädigung der Wohnung
- fehlerhafte Angaben im Mietvertrag
Nicht selten ist die fristlose Kündigung mit einer juristischen Auseinandersetzung verbunden, die zur finanziellen Belastung werden kann und Stress für beide Seiten bedeutet. Dennoch ist dies meist die einzige Möglichkeit für die Mietpartei, sich gegen diese Art von Kündigung zu wehren. In Härtefällen, beispielsweise bei älteren Mitmenschen oder Personen mit einer körperlichen Behinderung, sind andere Maßstäbe bei der fristlosen Kündigung als bei normalen Mietparteien anzulegen. Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die geltenden Kündigungsfristen für Vermieter tatsächlich irrelevant sind und ein sofortiges Mietvertragsende erfolgt.
Beitrag teilen