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Untermieter kündigen - was zu beachten ist

Untermieter kündigen
Untermieter kündigen (Bild: sylv1rob1/istockphoto.com)

Einen Untermieter in der Wohnung aufzunehmen, kann aus diversen Gründen wie dem Einzug eines neuen Lebenspartners erfolgen. In den entsprechenden Situationen machen sich Betroffene selten Gedanken über die rechtlichen Grundlagen, die das Untermieter kündigen zu einem späteren Zeitpunkt eindeutig klären. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie rechtlich gesichert einen Untermieter kündigen und was es noch rund um das Mietverhältnis zu beachten gilt.

 

 


Die rechtliche Stellung des Untermieters im Mietvertrag
Das Verhältnis zwischen dem Untermieter und dem Hauptmieter einer Wohnung ist rechtlich mit dem zwischen dem Hauptmieter und dem richtigen Vermieter zu vergleichen. Das Recht zum Untermieter kündigen liegt somit beim Hauptmieter der Wohnung, auch der Untermieter kann von sich aus mit unterschiedlichen Fristen seine Kündigung mitteilen.

Auch wenn kein Hauptmietverhältnis mit dem dem eigentlichen Vermieter der Wohnung zustandekommt, ist eine Erlaubniserteilung seiner Seite notwendig. Hält sich eine Person also dauerhaft in der Mietwohnung auf, ohne dass diese den Hauptmietvertrag unterschrieben hat, muss dieser Aufenthalt dem Vermieter angezeigt werden. Ein Blick in den bestehenden Mietvertrag zeigt den Umgang mit Untermietern auf, dessen Aufnahme nur aus triftigen Gründen durch den Hauptvermieter abgelehnt werden darf. Dies kann der Fall sein, wenn die Wohnung nicht auf eine entsprechende Personenzahl ausgelegt ist oder die Störung des Hausfriedens erwartet wird.

Konkrete Fristen für das Untermieter kündigen im Überblick
Wird dem Untermieter eine möblierte Wohnung zur Verfügung gestellt, besteht das Recht auf eine kurzfristige Kündigung, konkret zum Monatsende hin bei Aussprache der Kündigung bis zum 15. des Monats. Ansonsten kommen die klassischen Kündigungsfristen echter Mietverträge zum Einsatz, die Kündigungsfrist beläuft sich hierbei mindestens auf eine Zeitspanne von drei Monaten. Konkret ist die Kündigung spätestens zum dritten Werktag eines Monats einzureichen, wobei das Untermieter kündigen zum Ende des übernächsten Monats Gültigkeit besäße. Hierdurch müssen keine exakten drei Monate vergehen, wenn Untermieter kündigen, sondern einige Tage weniger.

Nach der Rechtsprechung der letzten Jahre darf der Hauptvermieter nicht grundsätzlich die Aufnahme eines Untermieters in die Wohnung verweigern, selbst wenn er dies explizit in seinem Mietvertrag so angegeben hat - die Klausel ist nicht gültig. Außerdem ist das Untermieter kündigen alleine Sache des Hauptmieters der Wohnung, der Hauptvermieter kann diese nicht aussprechen. Natürlich ist der Untermieter indirekt davon betroffen, wenn dem Hauptmieter gekündigt wird, hierbei sind allerdings gesetzliche Fristen orientiert an der Nutzungsdauer der Wohnung durch den Vermieter zu beachten.

Weiteres Wissenswertes zum Thema Untermieter kündigen
In vielen Fällen kommt es nach der Aufnahme eines Untermieters zu einer Erhöhung des Mietzinses oder der Nebenkosten. Dies ist berechtigt, da die Wohnung mit mehreren Personen stärker abgenutzt wird und ein größerer Verbrauch zu erwarten ist. Nach dem Kündigen eines Untermieters, während der Hauptmieter die Wohnung aufrechterhält, ist deshalb die schnelle Anzeige der Nutzungsänderung beim Vermieter anzuraten. Hierdurch wird der Mieter eine Absenkung seiner Wohnkosten auf das zuvor bekannte Niveau erreichen können, potenzielle Mieterhöhungen im Laufe dieser Zeitspanne noch nicht eingerechnet. Der Vermieter hat das Recht zu überprüfen, ob tatsächlich keine dauerhafte Nutzung der Wohnung durch den früheren Untermieter mehr vorliegt. Schließlich soll das Untermieter kündigen nicht erfolgen, um die zuvor eingerechnete Mieterhöhung zu umgehen.


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