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Belästigung durch Dauer-Qualmer

27. Mai 2015 - 11:44 Uhr // Nachrichten von Marco Zinsmeister

Belästigung durch Dauer-Qualmer
Belästigung durch Dauer-Qualmer (Bild: TAGSTOCK1/istockphoto.com)

Wann wird das Rauchen auf dem Balkon zur Belästigung für die Nachbarn? Diese Frage wurde in der Vergangenheit bereits häufig diskutiert. Wieder einmal zog ein älteres Ehepaar vor Gericht, das den dauerhaften Zigarettenqualm nicht länger ertragen will.

Rauchen auf dem Balkon als extreme Beeinträchtigung
In diesem ganz konkreten Fall fühlt sich ein älteres Ehepaar durch das „Dauer-Qualmen“ auf dem Balkon unter ihnen stark belästigt. Sie selbst können ihren Balkon nicht mehr nutzen, wenn sie sich nicht dem Rauch aussetzen wollen. Außerdem würde der Rauch bis in die Wohnung steigen, sodass  sich das Ehepaar als Nichtraucher in den eigenen vier Wänden nicht mehr wohl fühlt.

In der Etage unter den älteren Eheleuten befindet sich eine Zahnarztpraxis mit 30 Mitarbeitern, die nach Angaben des Ehepaars ständig auf dem Balkon rauchen. Dass dies zu einer echten Belästigung werden kann, scheint nur zu logisch. Beide Eheleute können die Wohnung nicht mehr lüften, weil der Qualm sofort herein kommen würde. An das Wäschetrocknen auf dem Balkon sei auch längst nicht mehr zu denken.

Gericht wendet in erster Instanz ab
In erster Instanz vor dem zuständigen Amtsgericht wurde die Klage der Eheleute abgewiesen. Es sei nicht möglich, konkret festzulegen, wie viele Zigaretten pro Tag erlaubt sind und wie viele Zigaretten pro Tag als Belästigung gelten. Nun folgte die Berufung vor dem Landgericht Bonn, wo man sich vergeblich bemühte, eine gütliche Einigung zu treffen.

Zahnarzt als Nichtraucher fordert ein Urteil
Der Zahnarzt selbst ist Nichtraucher. Doch um seinen Mitarbeitern die Situation deutlich machen zu können, fordert er ein Urteil. Seinen Angaben zufolge würde nur eine einzige Person rauchen, was kaum als Belästigung angesehen werden kann. Das Gericht hat nun einen Ortstermin angesetzt und wird verschiedene Zeugen hören. Nach Auswertung dieser Maßnahmen wird dann entschieden, ob der „Dauer-Qualm“ tatsächlich eine „wesentliche Beeinträchtigung“ ist.


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