Beschwerde gegen Mietpreisbremse zurückgewiesen!
13. Juli 2015 - 09:57 Uhr // Nachrichten von Michael Siemann
Die Mietpreisbremse soll die Mieten in der Bundeshauptstadt und in weiteren Regionen Deutschlands stabil halten. Bei einer erneuten Vermietung darf die Miete hierbei nicht um mehr als 10 Prozent über die örtliche Vergleichsmiete hinausgehen. Die einzige Ausnahme betrifft Neubauten. Am 01. Juni war Berlin das erste Bundesland welches die Mietpreisbremse eingeführt hat.
So ist es nicht ungewöhnlich, dass auch die ersten Beschwerden über dieses recht neue Instrument dort eingehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Begründung jedoch als unzulässig abgelehnt und somit bleibt die Mietpreisbremse in Kraft.
Warum wurde gegen die Mietpreisbremse Beschwerde eingelegt?
Zunächst einmal ist die Mietpreisbremse nur schwerlich anzugreifen. Vermieter müssen sämtliche Instanzen durchlaufen, bevor ihre Klage dem Verfassungsgericht in Karlsruhe vorgetragen wird. Dort wurde wiederum die Beschwerde abgewiesen, welche ein Wohnungseigentümer vorgebracht hatte. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse nicht das gesamte Instrument oder der Mietvertrag unwirksam ist. Lediglich die Miethöhe könnte angegriffen werden. Weitere Vereinbarungen des Vertrages bleiben bestehen. Die Beschwerde wurde von einem Rechtsanwalt aus Berlin geführt, der seine Wohnung neu vermieten möchte.
Er berief sich auf sein Recht an seinem Eigentum und verwies auf die Beschränkung durch die Mietpreisbremse. Der Wohnraum konnte nach seiner Meinung nicht in der gewünschten und eigentlich zulässigen Höhe angeboten werden. Das Gericht entschied jedoch, dass er in seiner Freiheit nicht beschränkt ist. Er kann den Mietvertag nach seinen Wünschen anfertigen. Falls er die Regelungen zur Miethöhe jedoch übersteigt, ist dieser Aspekt ungültig.
Bundesverfassungsgericht entscheidet über Bestellerprinzip
Auch das Bestellerprinzip wird gerichtlich hinterfragt. Hierbei soll der Makler vom jeweiligen Auftraggeber bezahlt werden. Zuvor war der Mieter für die Zahlung des Maklers zuständig. Für diese neue Regelung wurde per einstweilige Anordnung eine Einstellung beantragt, welche vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen wurde.
Die Existenz der Makler sei durch das Bestellerprinzip nicht bedroht, so die Aussage des Gerichts. Innerhalb eines Hauptverfahrens wird die eingereichte Verfassungsbeschwerde zu diesem Thema jedoch nochmals überprüft werden.
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