Bevorstehende Zwangsräumung: Verhalten des Mieters
21. Juli 2015 - 10:30 Uhr // Nachrichten von Michael Siemann

Für Mieter gibt es keinen größeren Schrecken als eine Zwangsräumung. Wird die Wohnungskündigung schriftlich zugestellt und sogar mit einer Räumungsklage verbunden, so ist guter Rat teuer. Wer jetzt untätig herumsitzt oder der Aufforderung Folge leistet, der wird ausziehen müssen. Andererseits kann sich gegen eine Räumungsklage gewehrt werden. Dafür ist nicht einmal zwingend ein Anwalt erforderlich.
Wie sollte der Mieter bei einer Zwangsräumung reagieren?
Der erste Schock sollte direkt in Aktionismus umgewandelt werden. Dieser darf jedoch nicht blind erfolgen. Dennoch muss der Mieter in dieser Situation aktiv werden. Sogar das zugewiesene Amtsgericht erwartet eine Handlung. Insgesamt hängt die Art der Reaktion auch von der Begründung der Zwangsräumung ab. Es gibt drei klassische Varianten, warum die Räumungsklage ausgesprochen wird.
- Es wurde keine Miete bezahlt
- Störung des Hausfriedens
- Vermieter macht Eigenbedarf geltend
Wurden zwei vollständige Mieten in Folge nicht gezahlt oder hat sich ein Mietrückstand angesammelt, der zwei Monatsmieten entspricht, so kann die Räumungsklage ausgesprochen werden. Gleichwohl kann der Mieter diese abwenden, wenn er den Rückstand innerhalb von einer Zwei-Monats-Frist ausgleicht. Ein Gespräch mit dem Vermieter, vielleicht mit dem Angebot den Rückstand monatsweise auszugleichen, ist ratsam.
Ist eine Zahlung nicht möglich, so ist mit dem Räumungsbefehl zum Amt zu gehen. Kann dort glaubhaft gemacht werden das Obdachlosigkeit bevorsteht, wird die fehlende Miete übernommen. Eine Kontaktaufnahme mit dem Amt ist aber immer ratsam. Eine persönliches Erscheinen oder das Verfassen eines Briefes bieten sich an.
Hat der Mieter den Hausfrieden gestört, etwa durch eine Schlägerei mit anderen Mietern oder durch fortdauernde Ruhestörung, so hat er schlechte Karten. Das Zusammenleben mit den anderen Bewohnern scheint unmöglich. Ebenfalls schlecht sieht es aus, wenn der Vermieter berechtigten Eigenbedarf anmeldet. Er hat das Vorrecht auf sein Eigentum und kann dieses mit einer Zwangsräumung erfolgreich durchsetzen. Grundsätzlich ist es wichtig die Fristen vom Gericht einzuhalten, damit kein Versäumnisurteil vollzogen wird.
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