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BGH urteilt: Kinderlärm ist kein Grund für eine Mietminderung

03. Mai 2015 - 13:30 Uhr // Nachrichten von Steffi Brand

Kinderlärm - keine Mietminderung
Kinderlärm - keine Mietminderung (Bild: balberts/istockphoto.com)

Sie kreischen, toben, spielen verstecken oder feuern sich lautstark beim Schaukeln an. Auch haben sie beim Bolzen immer ihren kleinen Fanclub dabei. Kinder eben. Die einen stört der Lärm, die anderen nicht. Doch kann dieser Lärm zur Mietminderung führen?

Keine eigenmächtige Mietminderung
Aktuell beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Fall, bei dem ein Anwohner wegen dem Lärm der von der nahegelegenen Schule bzw. dem neu erbauten Bolzplatz dort zu ihm drang, eine eigenmächtige Mietminderung von 20 Prozent durchführte. Auf Landgerichtsebene hatte der Anwohner eine Mietminderung von zehn Prozent erstritten, doch dieses Urteil hat der BGH nun zurückgenommen – und den Fall zu erneuten Verhandlung zurückgegeben.

Keine Mietminderung bei Umweltmängeln
Zur Begründung: Laut BGH falle Kinderlärm unter „Umweltmängel“ und könne so kein Grund für eine Mietminderung werden. Auch sei 2011 das sogenannte „Toleranzgebot“ zu Kinderlärm in Kraft getreten, welches besagt, dass Kinderlärm zumutbar ist, denn er sei Zeichen ein „Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung“. Und auch wenn es dieses Gebot erst wenige Jahre gibt, ist es – so der BGH – auch auf davor geschlossene Mietverträge anwendbar.

Ihre Hoffnung auf Mietminderung müssen die betroffenen Anwohner jedoch noch nicht ganz begraben, denn im verhandelten Fall geht es nicht um Kinderlärm, sondern darum, dass Jugendliche und junge Erwachsene den Bolzplatz für nächtliche Treffen nutzen – und dabei gehe es nicht immer leise zu. An dieser Stelle könne auch der Vermieter eine Entschädigung fordern.


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