BGH warnt: Wer Zutritt verweigert, müsse mit der Wohnungskündigung rechnen
18. April 2015 - 00:33 Uhr // Nachrichten von Marco Zinsmeister
Der Handwerker steht vor der Tür. Er soll – im Auftrag des Vermieters – einige Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung vornehmen. Die Tür bleibt verschlossen. Doch darf der Mieter sich querstellen? Der Bundesgerichtshof (BGH) sagt: Nein. Und es kann für den Mieter sogar noch schlimmer kommen, denn eine fristlose Wohnungskündigung ist laut BGH durchaus denkbar. Doch der Deutsche Mieterbund ist anderer Meinung und pocht auf das Recht des Mieters, nicht jede Modernisierung seitens des Vermieters stillschweigend dulden zu müssen.
Droht bei Widerspruch gegen Vermieter die Wohnungskündigung?
Im aktuellen BGH-Fall geht es um ein mit Hausschwamm befallenes Haus. Durch den Schädling drohte das Hausdach einzustürzen. Das Haus wurde saniert. Das war auch für den Mieter in Ordnung. Dieser weilte während der Renovierung im Hotel. Doch weitere Sanierungen wollte der Mieter partout nicht möglich machen – und gewährte dem Vermieter nicht einmal den Zutritt zu seinem Haus. Die Folge: Nur mit einer einstweiligen Verfügung konnte der Vermieter sich und den Handwerkern Zutritt zum Haus verschaffen. Der Mieter erhielt parallel dazu die fristlose Wohnungskündigung.
BGH ist für Wohnungskündigung – der Mieterbund spricht sich dagegen aus
Doch damit war der Streit noch nicht vom Tisch. Denn der gekündigte Mieter ließ auch die später anrückenden Handwerker nicht ins Haus bzw. um genauer zu sein in den Keller. Zunächst wollte er klären, ob man als Mieter dazu verpflichtet sei, die neuen Renovierungsmaßnahmen zu dulden. Die Folge: Er erhielt erneut die fristlose Wohnungskündigung. Die Räumungsklage verhallte jedoch ohne Effekt. Der BGH übrigens gab den Fall zurück an das Landgericht und erklärte, das Landgericht habe die wirtschaftliche Seite des Vermieters zu wenig berücksichtigt. Für den Deutschen Mieterbund war das ein Fehler, schließlich müssen Mieter das Recht haben, sich zu informieren – ohne Angst vor einer Wohnungskündigung zu haben.
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