Endlich ist der Winter da! Welche Pflichten bringt der Schnee so mit sich?
27. Dezember 2014 - 11:41 Uhr // Nachrichten von Marco Zinsmeister
Zig Leute wünschten sich weiße Weihnachten, doch erst seit dem 2. Weihnachtsfeiertag sind Häuser, Wiesen und Bäume gezuckert. Wenn die Schneeflocken fallen, heißt das für den Nachwuchs: Raus auf die Wiese und einen Schneemann bauen, rodeln und die ungewöhnlichen weißen Flocken fangen. Doch was sagen die Erwachsenen? Die müssen nun an alle die gesetzlichen Vorgaben denken, die der Schnee so mit sich bringt.
Bei den Winterreifen werde ich nun nicht anfangen, denn wer im Dezember noch ohne Winterreifen fährt, der agiert ohnehin fahrlässig, denn als Richtwert gilt: Ab Oktober braucht ein Auto Winterreifen. Was aber ist mit dem ersten Schneefall zu beachten? Es gibt eine sogenannte „Räum- und Streupflicht“, die ebenfalls zur Sicherung des Verkehrs dienen soll.
Wer muss Schnee räumen?
Grundsätzlich immer der Eigentümer eines Grundstückes, außer es ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem Nutzer des Eigentums getroffen, die besagt, dass dieser eine Räum- und Streupflicht für das von ihm genutzte Anwesen hat. Aber Achtung: Eine Übertragung der Aufgabe bedeutet nicht, dass der Besitzer frei ist von jeglicher Pflicht, denn er hat eine gesetzliche verbriefte „Kontrollpflicht“. Eine weitere Option ist es, den Winterdienst auf einen Dienstleister zu übertragen, wie beispielsweise einen Hausmeisterdienst. Bei öffentlichen Straßen ist es übrigens die Aufgabe von der jeweiligen Kommune, Straßen und Wege frei von Schnee und Eis zu halten.
Doch was bedeutet der „Winterdienst“ eigentlich per Gesetz? Das heißt, dass zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends Gehwege und Straßen frei von Schnee und Eis sein müssen. An Sonn- und Feiertagen gilt die Regelung ab 9 Uhr. Bei Glatteis muss hingegen sofort gehandelt werden, bei Eisregen allerdings nicht. Und auch das Maß ist festgelegt: Auf Gehwegen müssen Spaziergänger mindestens 1 bis 1,5 Meter Platz haben.
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