Gerichtsentscheid: Falsche Wohnungsgröße senkt die Miete
23. Juli 2015 - 10:06 Uhr // Nachrichten von Michael Siemann

Die Miete ist eine Zahlung, welche vom Mieter an den Vermieter gezahlt wird. Der Betrag ergibt sich aus der Größe der Wohnung, der Lage und nicht zuletzt den Vorstellungen des Eigentümers. Dieser wird im Vertrag jedoch eine Wohnfläche angeben müssen. Kürzlich stellte sich die Frage was passiert, wenn diese Angabe fehlerhaft ist.
Der aktuelle Fall: Zu hohe Miete!
In einem aktuellen Prozess wurde eine Doppelhaushälfte in München, Stadtteil Obermenzing, vermietet. Die Wohnfläche wurde laut Vertrag mit 185 m² angegeben. Für diese Größe wurde eine Miete in Höhe von 1.950 Euro fällig.
Nun hatte der Eigentümer Zweifel an der Größe bekommen und eine Berechnung der Wohnfläche durchführen lassen. Das Ergebnis lag mit 148,46 m² deutlich unter den Vertragsdetails. Vom Gericht wurde schließlich ein unabhängiger Sachverständiger beauftragt. Dieser ermittelte eine Fläche von 158,46 m².
Daraufhin wurde die Miete um knapp 280 Euro im Monat, auf 1670,25 Euro gekürzt.
Aus der Vergangenheit: Zu viel Miete bezahlt!
Der Fall hat sich gewissermaßen einmal durch Deutschland bewegt. Denn der aktuelle Mieter hat den Kontakt zum Vormieter gesucht, welcher jetzt in Berlin ansässig ist. Die gleiche Doppelhaushälfte, mit der ebenfalls fehlerhaften Angabe der Wohnfläche, wurde vermietet.
Den vorherigen Bewohnern ist diese Differenz gar nicht aufgefallen. Mit dem neuen Wissen und nicht zuletzt mit den Prozessunterlagen vom aktuellen Mieter, wurde auf Rückzahlung geklagt. Das Gericht entschied zugunsten der ehemaligen Mietpartei. Die Vermieterin wurde dazu verpflichtet 15.000 Euro wegen zu hoher Miete zurückzuzahlen.
Wie aus zwei Fällen einer wird!
Bereits zum 17.12.2013 wurde daraufhin von der Vermieterin eine Kündigung an die aktuellen Mieter ausgesprochen. Die Mieter kamen dieser Aufforderung nicht nach und so kam es zur Räumungsklage. Dort musste sich die Vermieterin erklären. Das zerrüttete Vertrauensverhältnis, durch die Weitergabe der Unterlagen, wurde als Grund angeführt.
Der Anspruch auf Rückzahlung wurde erst durch die vertraulichen Prozessunterlagen ermöglicht. Das Urteil des Richters, welches erst kürzlich veröffentlicht wurde, entschied für die Mieter. Es wurden keine Pflichten laut Vertrag verletzt, ein wichtiger Grund war nicht zu erkennen und auch das berechtigte Interesse griff in diesem Fall nicht.
Eine Kündigung, egal ob ordentlich oder außerordentlich, war nicht gültig. Die Weitergabe der Unterlagen aus dem ersten Prozess wird sogar rechtlich gestützt. Im Paragraphen 299 ZPO wird dies unter Akteneinsicht vermerkt.
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