Grillen auf dem Balkon – erlaubt oder nicht?
05. Juni 2015 - 09:28 Uhr // Nachrichten von Jana Laines
Wer ein Haus bewohnt, kann grillen, wann immer er Lust dazu hat. Doch wie sieht es als Mieter einer Wohnung mit Balkon aus? Darf auf dem Balkon gegrillt werden? Gibt es Einschränkungen oder bestimmte Regeln, die zu beachten sind?
Deutscher Mieterbund informiert
Grundsätzlich ist das Grillen auf dem Balkon nach Angaben des Deutschen Mieterbundes erlaubt. Die Nachbarn müssen sich untereinander arrangieren. Allerdings gibt es immer Ausnahmen. Sollte im Mietvertrag eindeutig festgelegt sein, dass das Grillen auf dem Balkon untersagt ist, hat sich der Mieter auch daran zu halten. Im Falle der Nichtachtung drohen Abmahnung und schlimmstenfalls sogar die Kündigung.
Weitere Einschränkungen möglich
Auch andere Umstände können dazu führen, dass das Grillen auf dem Balkon nicht möglich ist. Nachbarn könnten durch den Rauch belästigt werden, wenn dieser direkt in ihre Fenster zieht. Dichter Qualm und starker Rauch können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Dies gilt nicht nur für das Grillen auf dem Balkon. Auch Terrasse und Garten sind davon betroffen.
Gegenseitige Rücksichtnahme bewirkt Wunder
Es lohnt sich immer, gut mit den Nachbarn auszukommen. Deshalb ist zu empfehlen, das geplante Grillen vorab anzukündigen. Um die Rauchbeeinträchtigung so gering wie möglich zu halten, bietet sich der Wechsel vom normalen Holzkohlegrill auf den Elektrogrill an.
Das Grillen sollte auch nicht zu oft auf dem Plan stehen. Denn zulässig sind in den Sommermonaten ohnehin nur zwei Mal pro Monat. Wer sich aber gut mit den Nachbarn versteht, hat sicher auch dabei die Möglichkeit, geschickt zu verhandeln. Stellen Sie den Grill windgeschützt auf. Umso weniger Rauch kann die
Nachbarschaft belästigen.
Wer gerne und oft grillt, sollte vielleicht auch einfach einmal seine Nachbarn dazu einladen. Die Toleranz könnte auf diese Weise stark ansteigen, sodass zukünftig auch öfter gegrillt werden kann. Allgemein gilt in jedem Fall das Gebot der Gegenseitigen Rücksichtnahme.
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