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Haben Mieter ein Vorkaufsrecht auf ihre Wohnung?

07. April 2015 - 11:24 Uhr // Nachrichten von Marco Zinsmeister

Haben Mieter ein Vorkaufsrecht auf ihre Wohnung?
Haben Mieter ein Vorkaufsrecht auf ihre Wohnung? (Bild: ChiccoDodiFC/istockphoto.com)

Wird eine Wohnung von einem Mietobjekt in ein Verkaufsobjekt umgewandelt, so haben Mieter häufig das Nachsehen. Denn wer die Räumlichkeiten erwirbt, wird mit großer Wahrscheinlichkeit darin wohnen wollen. Aber müssen die Mieter grundsätzlich ihren Lebensmittelpunkt räumen oder gibt es in besonderen Fällen ein Vorkaufsrecht, welches in Anspruch genommen werden kann?

Wann können Mieter Gebrauch von Vorkaufsrecht machen?
Eine kleine Familie, Vater und Mutter mit zwei Kindern, lebt seit knapp 7 Jahren in ihrer Eigentumswohnung. Die Miete wird regelmäßig bezahlt und alle Familienmitglieder fühlen sich wohl. Ein Auszug war nie ein Thema. Doch dann kommt die große Überraschung. Der Vermieter macht aus der Mietwohnung eine Eigentumswohnung und bietet diese zum Verkauf an. Solche Situationen treten regelmäßig auf. Aber die Familie ist nicht ohne Rechte. Unter Umständen kann die Wohnung vom Mieter erworben werden.

Wann hat der Mieter ein Vorkaufsrecht?

  • Ein Vorkaufrecht liegt dann vor, wenn die Mietwohnung während die Familie sie bewohnt, in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird.
  • Das Vorkaufsrecht kann auch vertraglich zugesichert sein. Wurde eine entsprechende Klausel beim Mietverhältnis vereinbart, so hat die Familie das Recht auf den Ankauf.

Allerdings hat der Mieter nur dann die Möglichkeit von seinem Recht Gebrauch zu machen, wenn bereits ein Kaufvertrag zwischen dem Vermieter und einem Kaufinteressenten besteht. Zudem muss die bewohnende Familie bereit sein, die zwischen den beiden anderen Parteien ausgehandelten Konditionen zu akzeptieren. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorkaufsrecht finden sich im § 577 BGB.

Der aktuelle Mieter muss dem Vermieter eine „schriftliche Erklärung“ übersenden, um sein Recht in Anspruch zu nehmen. Der Vermieter muss die Vertragsdetails bereits nach einem getroffenen Kaufvertrag, bei bestehendem Vorkaufsrecht, offenlegen. Der Mieter hat eine Frist von zwei Wochen, um sich für oder gegen einen Kauf zu entscheiden.

Sollte der Eigentümer das vorhandene Vorkaufsrecht übergehen, so kann der Mieter das Vorkaufsrecht dennoch ausüben. Erfährt er jedoch zu spät davon (wenn ein Dritter bereits ins Grundbuch eingetragen wurde), so kann Schadensersatz verlangt werden.


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