Heizkessel erneuern und Energie sparen
19. Februar 2015 - 15:52 Uhr // Nachrichten von Marco Zinsmeister
Alte Heiztechnik belastet die Umwelt und strapaziert dauerhaft den Geldbeutel. Deshalb lohnt es sich doppelt umzurüsten und moderne Heizungssysteme einzubauen. Außerdem schreibt die Energieeinsparverordnung vor, dass Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, noch in diesem Jahr durch entsprechende moderne Produkte ersetzt werden müssen. Die Verordnung zielt darauf hin, die Umwelt langfristig deutlich zu entlasten und den Klimaschutz zu unterstützen.
Die Veränderung der Energieeinsparverordnung
Bislang waren von dieser Umtauschpflicht Heizkessel bis zum Baujahr 1978 betroffen. Diese Jahreszahl wurde nun angepasst, sodass alle Heizkessel, die bis 1984 in Betrieb genommen wurden, spätestens bis Ende des Jahres ersetzt werden müssen. Für später gebaute Heizkessel gilt ein Betriebszeitraum von 30 Jahren. Sind diese erreicht, müssen auch diese Heizkessel ausgetauscht werden.
Diese Ausführungen sind nicht betroffen
Es gibt auch bestimmte Heizkessel, die von der strengen Regelung ausgenommen sind. Dazu gehören Einzelraumheizer, Festbrennstoffkessel, Niedertemperatur- und Brennwertkessel, sowie befeuerte Warmwasserbereiter. Bei diesen Geräten ist aber das Bundesimmissionsschutzgesetz zu beachten, das gegebenenfalls einen Austausch vorsieht. Ebenfalls entlastet sind Ein- und Zweifamilienhäuser, die schon seit vor dem 1. Februar 2002 vom Eigentümer bewohnt werden.
Kosten, Förderung und Einsparpotenzial
Betroffene haben zunächst mit Ausgaben zwischen 7.000 und 10.000 Euro für den Kesseltausch im Einfamilienhaus zu rechnen. Allerdings sind Förderungen durch das KfW-Programm „Energieeffizient sanieren“ möglich. Wer dann noch das Einsparpotenzial von etwa 30 Prozent berücksichtigt, wird schnell feststellen, dass sich die Maßnahme langfristig sehr positiv auf den Geldbeutel auswirken wird. Gleichzeitig wird die Umwelt deutlich entlastet.
Wer den vorgeschriebenen Austausch nicht vornimmt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Geldstrafen bis zu 50.000 Euro sind möglich. Die Kontrollfunktion obliegt dem Schornsteinfeger, der verpflichtet ist, entsprechend zu melden.
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