Holzspäne sind nicht als Streugut geeignet!
12. Februar 2015 - 09:34 Uhr // Nachrichten von Marco Zinsmeister
Mieter und Eigentümer sind in der Pflicht für die Verkehrstüchtigkeit der Gehwege zu sorgen, die an das eigene Grundstück angrenzen. Kommt ein Spaziergänger dort zu schaden, weil dieser Pflicht nicht nachgekommen wurde, kann der Eigentümer oder der vertraglich verpflichtete Mieter unter Umständen haftbar gemacht werden. Mit Holzspänen sollte laut einem aktuellen Urteil jedoch nicht gestreut werden.
Oberlandgericht Hamm: Nicht mit Holzspänen streuen!
In einer Entscheidung des Oberlandgerichts Hamm wurden Holzspäne als Streugut für vereiste Gehwege ausgeschlossen. Es wurde auf die Klage einer 61-jährigen Frau eingegangen, die sich den Oberarm bei einem Sturz gebrochen hatte. Eine Operation war nötig und hätte mit dem richtigen Streugut, wie die Klägerin anführte, verhindert werden können.
Die Mieterin, welche für den Gehweg zuständig war, streute Hobelspäne. Diese haben laut Gericht jedoch keine abstumpfende Wirkung. Es wurde vom OLG angeführt, dass ein Effekt wie bei einer „Eisflocke mit Rutscheffekt“ entstehen könnte.
Verantwortung für Unfall wird durch drei geteilt!
Der Mieter hat das falsche Streugut benutzt und ist somit mitschuldig am Unfall. Aber auch der Vermieter kommt nicht ungeschoren davon. Er wusste vom Einsatz der Hobelspäne und hat dieses Streugut damit geduldet. Nicht zuletzt ist auch das eigentlich Opfer mitverantwortlich für ihren Sturz. Sie selber trägt hierbei die Hälfte des Schadens selber. Kurz zuvor war sie auf der schneebefreiten Fahrbahn unterwegs und musste auf den Gehsteig überwechseln, weil sie einem PKW auswich. Das Gericht wertete dieses Verhalten als Mitschuld. So geht es auch aus dem gerichtlichen Urteil mit Aktenzeichen 6 U 92/12 vom 24. November hervor.
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