Rauchen in der Wohnung – Was ist wirklich erlaubt?
18. Februar 2015 - 10:28 Uhr // Nachrichten von Marco Zinsmeister
Rauchen in den eigenen Räumlichkeiten ist nach Belieben erlaubt, oder? Am Mittwoch wird ein Urteil am Bundesgerichtshof gefällt, welches Rauchern den Atem wegbleiben lassen kann. Friedhelm Adolfs hat sich durch alle Instanzen der Justiz geklagt und musste dennoch bislang eine Niederlage einstecken.
Rauchen in der Wohnung – Ein Kündigungsgrund?
Die Sachlage stellt sich folgendermaßen dar. Friedhelm Adolfs wurde 2013 die Wohnung gekündigt. Der Grund war die Beschwerde mehrerer Nachbarn, weil sie sich durch den Geruch belästigt fühlten. Diesen bekamen sie zu spüren, immer wenn Adolfs seine Wohnung auslüftete. Wird entschieden, dass die Kündigung zu Recht ausgesprochen wurde, könnten harte Zeiten auf Raucher in ihrer eigenen Wohnung zukommen.
Es wäre nicht die erste Niederlage für das Rauchen in der Wohnung. In Restaurants ist der Glimmstängel ebenso verboten, wie in Zügen, auf Hotels oder zu großen Teilen an Bahnhöfen. Und jetzt darf vielleicht bald nicht mehr in der eigenen Wohnung geraucht werden?
Geht es den Rauchern in den eigenen vier Wänden an den Kragen?
Diese Frage werden sich viele Raucher aktuell stellen. Tatsächlich wurde erst im Januar ein ähnliches Urteil gesprochen. Dort klagten zwei Anwohner, dass sie ihren Balkon nicht mehr im vollen Umfang nutzen konnten, weil das Ehepaar unter ihnen immer auf dem eigenen Balkon geraucht hat. Der BGH sprach sich im Urteil für feste Rauchzeiten auf dem Balkon aus. Dennoch wurde der Fall zunächst ans Landgericht zurückverwiesen.
Aber was ist in der eigenen Wohnung in Bezug auf Rauchen tatsächlich erlaubt?
Auf dem Balkon wird zukünftig eine Abwägung zwischen der Gesundheit der Rauchfreien und der Freiheit der Raucher erfolgen. Aktuell ist Rauchen auf dem Balkon erlaubt. Es könnte jedoch bald zu Einschränkungen, wie beim Musizieren, mit festen Zeiten kommen. Schäden durch Raucher in einer Mietwohnung müssen hingenommen werden, sofern diese durch Renovieren beseitigt werden können (bspw. vergilbte Tapeten).
Haben sich Rauchrückstände jedoch im Putz festgesetzt, so dass dieser erneuert werden muss, kann der Mieter für den Schaden zur Zahlung herangezogen werden. Rauchen ist derzeit in Wohnungen gestattet, im Eigentum erst recht. Sofern Dritte beeinträchtigt werden, muss jedoch im Einzelfall abgewogen werden.
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