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Schallschutz: BGH-Urteil erlaubt das Stolzieren auf Parkett

28. Februar 2015 - 11:54 Uhr // Nachrichten von Marco Zinsmeister

BGH Urteil: Stolzieren auf Parkett erlaubt
BGH Urteil: Stolzieren auf Parkett erlaubt (Bild: NadyaPhoto/istockphoto.com)

Zur Ausgangssituation: Der Wohnungseigentümer möchte renovieren und statt Teppich einen Parkett verlegen lassen. Allerdings macht das Laufen auf Parkett bekanntermaßen mehr Lärm als das Schleichen über Teppichboden. Dieser Tatsache war sich auch das Ehepaar bewusst, das unter dem eingangs erwähnten Wohnungseigentümer ihre Wohnung bewohnt. Mit einer Schallschutz Klage wollten sie erreichen, dass der renovierungswütige neue Eigentümer der Wohnung über dem Paar nicht mehr länger lautstark über den Parkett stolzieren darf. Doch der Bundesgerichtshof wies die Klage ab und zeigt damit auch allen künftigen Parkettgegnern an: Parkett ist grundsätzlich erlaubt – wenn die Schallschutz Richtlinien aus der Bauzeit eingehalten werden.

Das Alter des Gebäudes bestimmt die Schallschutz Werte
Ausschlaggebend ist in diesem Fall das Alter des Wohnhauses. Es stammt aus den 1970er Jahren und selbst wenn nun ein moderner, neuer Fußbodenbelag einzieht, so gelten dennoch die Schallschutz-Richtwerte aus der Bauzeit des Hauses. Da die gemessene Lautstärke heute noch unter den 63 damals geltenden Dezibel liegt, wies bereits das Landgericht die Klage ab. Zum Vergleich: Heute gibt es eine Trittschallgrenze die bei zehn Dezibel und sogar darunter liegt.

Da es im erläuterten Fall auch keine Gemeinschaftsordnung gibt, die ein aktuelleres Schallschutz-Niveau festschreibt, musste das von Parkettschritten geplagte Ehepaar nun kleinbeigeben. Die Begründung des BGH lautete: Selbst wenn vor etlichen Jahren mit Teppichen als „hohem“ Standard geworben wurden, so ändert sich während Jahrzehnten sicherlich auch der Einrichtungsgeschmack. Und daher obliege es letztlich dem Eigentümer, welchen Bodenbelag er wünscht.


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