Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen beschäftigen BGH
28. März 2015 - 16:42 Uhr // Nachrichten von Marco Zinsmeister
Immer öfter lagen in den letzten Jahren dem Bundesgerichtshof (BGH) Streitigkeiten vor, die sich um Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen drehten. Der Grund: AGBs in Mietverträgen sind oft unwirksam und Mieter sind beim Auszug gar nicht verpflichtet, Renovierungsmaßnahmen oder sogenannte „Schönheitsreparaturen“ in der Wohnung auszuführen. Auch die Verpflichtung des Mieters, alle acht Jahre zu streichen, sei nicht wirksam. Ebenso wenig wie die Klausel, dass bei einem früheren Auszug ein Anteil der Kosten für die Renovierung vom Mieter getragen werden müssen.
Ausschlaggebend ist im Streitfall der Zustand der Wohnung vor dem Einzug des Mieters, der nun die umstrittenen vier Wände wieder verlässt. Hier gilt also: Wer in eine renovierungsbedürftige Wohnung einzieht, die zum Beispiel vom neuen Mieter vor dem Bezug erst noch einmal gestrichen werden muss, kann nicht dazu verpflichtet werden, die Wohnung frisch gestrichen an den Vermieter zurück zu geben – schließlich leiste er dann mehr, als er vor seinem Einzug bekommen hat. Nicht eindeutig zu definieren ist jedoch, wann eine Wohnung renovierungsbedürftig ist.
BGH-Urteil zu Schönheitsreparaturen dämmt gängige Praxis ein
Die BGH-Urteile kommen natürlich nicht von ungefähr und auch wenn nicht jeder Fall vor dem BGH landet, so zeigt sich doch, dass es – insbesondere in großen Städten – zur gängigen Praxis gehört, dem Mieter möglichst wenig zu bieten, im Gegenzug aber vergleichsweise viel abzuknöpfen. Das heißt für Mieter, die eine unrenovierte Wohnung beziehen: Weder während der Mietzeit noch vor einem Auszug sind sie verpflichtet zu renovieren. Wenn ein Vermieter für Renovierungsleistungen des Mieters einen Mietnachlasse gewährt, muss dieser im Verhältnis stehen. Also ist Nachrechnen angesagt.
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