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Schönheitsreparaturen – Wofür ist der Mieter zuständig?

07. Juni 2015 - 17:09 Uhr // Nachrichten von Michael Siemann

Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen (Bild: monkeybusinessimages/istockphoto.com)

Der Mieter ist nicht für sämtliche Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung zuständig. Für gewöhnlich wird im Mietvertrag ausgearbeitet, welche Maßnahmen übernommen werden müssen. Allerdings kam es schon zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, welche einige Klauseln im Vertrag für unwirksam erklärt haben. Tatsächlich müssen zahlreiche Maßnahmen vom Vermieter übernommen werden. Nachfolgend wird ein grundlegender Überblick gewährt.

Mieter oder Vermieter? 8 Schönheitskorrekturen und deren Zuständigkeiten!

Der Mieter muss nicht vorbehaltlos jede Auflage des Vermieters erfüllen. Häufig gibt es klare Regelungen für Reparaturen, welche die Schönheit der Wohnung betreffen.

  • Teppiche – Die herkömmliche Abnutzung ist in der Miete inbegriffen. Für den Aufwand der Wiederherstellung oder Neuanschaffung wäre somit der Vermieter zuständig. Der Mieter muss hingegen für Löcher und Flecken, sprich für Selbstverschulden, aufkommen.

  • Küche – Gebrauchsspuren in der Küche sind keine Schönheitsreparatur, die vom Mieter vorgenommen werden muss. Beschädigungen, die nicht vom täglichen Gebrauch stammen, müssen jedoch beseitigt werden.

  • Streichen – Hier kann der Mieter verantwortlich sein. Allerdings sind fixe Vertragsklauseln, wie „alle 4 Jahre“ unwirksam, wenn diese nicht eingeschränkt werden (z.B. bei Bedarf). Zudem sind der Kreativität Grenzen gesetzt. Wer seine Wohnung in grellen Farben gestrichen hat, die dem allgemeinen Geschmack zuwiderlaufen, so sind beim Auszug akzeptable Farben zu hinterlassen.

  • Lackieren – Fenster werden von innen vom Mieter und von außen vom Vermieter lackiert. Denn wo der Bewohner für den Zustand von Innen sorgen kann, ist außerhalb die Witterung für die Abnutzung verantwortlich.

  • Fliesen – Der Mieter darf Löcher in die Fliesen bohren. Gesplitterte oder gebrochene Stücke müssen jedoch ersetzt werden.

  • Holzfußboden – Vermieter sind für das Schleifen und Lasieren der Dielen zuständig. Ist der Boden gestrichen, so ist der Mieter dafür zuständig, diese Schönheitskorrektur vorzunehmen.

  • Türen – Innenliegende Türen werden vom Mieter bepinselt. Sollten über die Jahre immer neue Schichten hinzugekommen sein, kann auch ein Abtragen erforderlich werden.

  • Minireparaturen – Tropfende Wasserhähne, Lichtschalter und sonstigen Kleinkram übernimmt der Mieter selber, sofern ein Jahreshöchstbetrag von 100 Euro nicht überschritten wird.

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