• Sie sind gerade hier:
  • » Startseite
  • » News
  • » Verbotene und zulässige Fragen an den Mieter!

Verbotene und zulässige Fragen an den Mieter!

01. April 2015 - 09:49 Uhr // Nachrichten von Marco Zinsmeister

Verbotene und zulässige Fragen an den Mieter
Verbotene und zulässige Fragen an den Mieter (Bild: Ridofranz/istockphoto.com)

Der Vermieter fordert von einem künftigen Mieter häufig Dokumente an oder stellt zahlreiche Fragen. Gerade in großen Städten ist die Auswahl an potentiellen Mietern so groß, dass die Kontrolle überhandnimmt. Die Angst vor Mietnomaden und Messis beflügelt die Vermieter an dieser Stelle. Aber nicht alle Fragen sind zulässig.

Welche Fragen dürfen einem Mieter gestellt werden?
Es ist das Recht des Vermieters Dokumente vom potentiellen Mieter zu fordern. Von der Abrechnung des Gehalts, über eine Kopie des Personalausweises, bis hin zur Schufa-Auskunft ist alles möglich. Der Interessent muss hier für sich selbst entscheiden, wie sehr er sich von Wohnungseigentümer durchleuchten lässt.
Bei den Fragen gibt es jedoch welche, die gestellt werden dürfen:

  • Welchen Beruf üben Sie aus?
  • Was verdienen Sie im Monat/Jahr?
  • Werden aktuell Sozialleistungen bezogen?
  • Existieren bereits Mietschulden bei anderen Vermietern?
  • Sind Pfändungen oder Insolvenzverfahren im Gange?

Diese Fragen oder Variationen davon sind zulässig.


Welche Fragen an den Mieter sind unzulässig?
In Abgrenzung zu den erlaubten, gibt es auch unzulässige Fragen. Der Vorteil für den potentiellen Mieter liegt darin, dass er die Antwort verweigern oder auch lügen kann. Letzteres wahrt die Chancen auf Erhalt der Wohnung.

Bei diesen Fragen darf auch gelogen werden:

  • Liegen geistige oder körperliche Behinderungen vor?
  • Wurde eine psychische Erkrankung diagnostiziert?
  • Sind Sie vorbestraft oder laufen aktuell Ermittlungen gegen Sie?
  • Steht das Gründen einer Familie, inklusive Schwangerschaft, bevor?
  • Gibt es bestimmte Vorlieben sexueller Natur?


Auch bei Abwandlungen dieser Fragen kann die Auskunft verweigert oder gelogen werden. Ist die Geburt eines Kindes geplant, könnte der Vermieter von einer Übereinkunft, wegen Störung der Ruhe, absehen. Dies ist jedoch unzulässig, da ein Kind eine lebensbejahende Entscheidung darstellt und naturgemäß gelegentlich die Ruhe stört. Es wäre daher kein Grund ein Mietverhältnis abzulehnen. Da Mieter mit diesem Ansinnen dennoch häufig der Vertrag verweigert wird, darf hier eindeutig gelogen werden.


Beitrag teilen