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Vermieter meldet ungerechtfertigt Eigenbedarf an

19. Juli 2015 - 12:07 Uhr // Nachrichten von Michael Siemann

Vermieter EIgenbedarf
Vermieter EIgenbedarf (Bild: Photomotive/istockphoto.com)

Ein Vermieter kann seinem Mieter kündigen, wenn dieser berechtigten Eigenbedarf anmeldet. Dies bedeutet, dass der Eigentümer seine Wohnung oder sein Haus selber nutzen möchte. Allerdings muss er die Wahrheit sagen. Er darf keinen Bedarf anmelden, um das Eigenheim an gute Freunde zu vermieten oder die Miete auf diesem Wege zu erhöhen.

In einem aktuellen Fall des Bundesgerichtshofes hatte der Mieter auf Schadensersatz geklagt. Diesen konnte er geltend machen, weil er sich eine teurere neue Wohnung suchen musste. Hier hatte der Vermieter den Eigenbedarf vorgetäuscht und war somit auf seinen eigenen, finanziellen Vorteil bedacht.

Vorgetäuschter Eigenbedarf des Vermieters
Der Gerichthof musste sich mit einem Fall beschäftigen, wo ein Vermieter aus Koblenz den Wohnraum für seinen Hausmeister nutzen wollte. Hier hätte tatsächlich ein Eigenbedarf vorgelegen, da es für die Anwohner und den Eigentümer sinnvoll gewesen wäre, dass der Hausmeister vor Ort wohnt. Die Klage gegen die Kündigung war damit nicht gerechtfertigt. Jetzt ist allerdings der Hausmeister gar nicht in die frei gewordene Wohnung eingezogen. Eine neue Familie hat den Wohnraum erhalten. Dementsprechend lag gar kein Eigenbedarf vor. Der Vermieter hatte dies nur zu seinem eigenen Vorteil angegeben.

Ehemalige Mieter fordern Schadensersatz vom Vermieter
Die ehemaligen Mieter erfuhren von diesem Vorgehen. An ihrem neuen Wohnort mussten sie eine höhere Miete bezahlen. Auch der Weg zur Arbeit hat sich verlängert. Nicht zuletzt fielen Kosten für den ersten Termin vor Gericht an.

Die gesamten Forderungen beliefen sich auf 28.500 Euro. Die Forderung auf Schadensersatz kam vor dem Oberlandesgericht Koblenz nicht durch. Vor dem Bundesgerichtshof wurde dem ehemaligen Mieter jedoch Recht zugesprochen.

Vermieter und Mieter einigten sich auf einen Vergleich, welcher die Schadensersatzansprüche nicht aufhebt.


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