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Wohnungen zu 85% kleiner als im Mietvertrag ausgewiesen!

24. Februar 2015 - 12:54 Uhr // Nachrichten von Marco Zinsmeister

Wohnungen kleiner als im Mietvertrag
Wohnungen kleiner als im Mietvertrag (Bild: hidesy/istockphoto.com)

Die Größe der Wohnungen ist im Mietvertrag ausgewiesen. Neue Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Grundfläche in 85 Prozent der Fälle kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben. Entsprechend zahlen die Mieter für eine Fläche, die ihnen gar nicht zur Verfügung steht. Nachmessen kann sich für die Bewohner lohnen!

Wohnflächen-Betrug – Wie können sich Mieter von Wohnungen wehren?
Es handelt sich um ein bekanntes Massenphänomen. Die ausgewiesene Fläche wird in der Wohnung nicht erreicht. Den Bewohnern wird ein Platz vorgegaukelt, der nicht vorhanden ist. Auf ganz Deutschland gesehen wird wahrscheinlich Miete in Millionenhöhe gezahlt, die ungerechtfertigt ist.

Wer nachgemessen hat und feststellt, dass die Größe nicht den Angaben entspricht, hat nicht zwingend das Recht auf eine Rückforderung. Damit diese Möglichkeit besteht, muss die Größe in Quadratmetern im Mietvertrag ausgewiesen sein. Die Angabe in einer Anzeige ist an dieser Stelle nicht bindend. Steht hingegen eine falsche Wohnfläche im Mietvertrag, so können die unrechtmäßig erhobenen Zahlungen zurückgefordert werden. Das Gericht entschied bereits zugunsten eines Mieters, dem 11.330 Euro zurücküberwiesen werden mussten (Az. 31 S 6768/13).

Bei minimalen Abweichungen haben Mieter hingegen keine Chance eine Zahlung zu verlangen. Erst wenn die Fläche um 10 Prozent oder mehr verschoben wurde, kann ein Anspruch geltend gemacht werden. Diese Grenze ist im Gesetz nicht fixiert, wurde in einem Urteil von 2004 jedoch richtungsweisend angewandt.

Wie sich eine Mietminderung auswirkt!
Was bei einer Abweichung von über 10 Prozent tatsächlich gewährt wird, ist eine Mietminderung. Diese ist auch rückwirkend gültig. Natürlich muss die Miete auch für die Zukunft angepasst werden. Grundsätzlich kann zu viel gezahlte Miete maximal für einen Zeitraum von 10 Jahren zurückgefordert werden. Eine Verjährung innerhalb von drei Jahren greift erst dann, wenn der Mieter vom Betrug erfahren hat.

Bevor der Mieter nachmisst, sollte jedoch in der Wohnflächenverordnung nachgelesen werden, welche Räumlichkeiten den Quadratmetern zuzurechnen sind. Keller, Dachräume und Garagen zählen beispielsweise gar nicht, Fläche bei einer Raumhöhe zwischen einem und zwei Metern nur zur Hälfte.


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