Zurück zu Mama und Papa: Bauen auf heimischem Grundstück wird immer beliebter
03. März 2015 - 09:23 Uhr // Nachrichten von Marco Zinsmeister
Zurück ins Hotel Mama? Nicht ganz, denn eine eigene Haustür soll es nun schon sein. Allerdings zieht es heute immer mehr flügge gewordene Kinder als Häuslebauer zurück aufs heimische Grundstück. Dort winkt nämlich ein großer Vorteil: ein kostenloser Bauplatz. Doch so einfach, wie es zunächst klingt, ist es nicht immer. Im Vorfeld müssen einige rechtliche Punkte geklärt sein:
- Darf das Grundstück laut Bebauungsplan vorbehaltlos bebaut werden? Möglich ist, dass beispielsweise nur ein Anbau, allerdings aber kein Neubau zulässig ist. Der Bebauungsplan fehlt? Dann greift das Baugesetzbuch, das besagt, dass sich das neue Gebäude in die Landschaft einfügen muss.
- Bevor auf dem Grundstück das Eigenheim für den Nachwuchs entstehen kann, muss eine Bauvoranfrage gestellt werden. Diese muss den Entwurf eines Architekten beinhalten und hat im günstigsten Fall eine Baugenehmigung zur Folge.
Der Bebauungsplan für das Grundstück muss die Privatsphäre sichern
Egal wie gut das Verhältnis zu den Eltern ist, so hat sich doch gezeigt, dass derartige Wohnensembles nur dann funktionieren, wenn Privatsphäre garantiert ist. Damit es beim späteren Zusammenleben keinen Ärger gibt, sollte hier insbesondere auf die Lage von Privaträumen wie Schlaf- und Wohnräumen sowie Garten und Terrasse Acht gegeben werden. Ein guter Zusammenhalt ist wichtig, Privatsphäre aber ebenso.
Wer ist künftig Eigentümer des Grundstücks?
Bevor das Grundstück bebaut wird, muss geklärt werden, ob der Nachwuchs ein Erbbaurecht im Grundbuch eintragen lässt oder künftig die Rolle des Miteigentümers des Grundstücks einnimmt. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile, die es gilt im Vorfeld gründlich abzuwägen. Experten plädieren dazu, das Grundstück aufzuteilen. Ist dies der Fall, müssen Wege- und Leitungswege im Grundbuch festgeschrieben werden, damit die uneingeschränkte Nutzung rechtlich abgesichert ist.
Zudem muss geklärt werden, ob der betroffene Teil des Grundstücks verkauft oder verschenkt wird. Je nach Grundstückswert fallen dann Grunderwerbssteuer oder Schenkungssteuer an. Und natürlich müssen Notarkosten für die Umschreibung einkalkuliert werden.
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